Neuigkeiten

24. Oktober 2011

Festsetzung beantragt

Die Novakies AG hat den Standort „Silbersboden-Oberhard“ als Festsetzung in den Teilrichtplan bei der Region Emmental beantragt. Damit hat die...


24. Oktober 2011

Öffentlicher Info-Abend durchgeführt

Die Grundeigentümer vom geplanten Kiesabbaugebiet „Silbersboden-Oberhard“ haben die Bevölkerung von Hindelbank am 24. Oktober 2011 zu einem ö...


24. Oktober 2011

Initiative gestartet

Die Landeigentümer vom geplanten Kiesabbaugebiet „Silbersboden-Oberhard“ haben eine Initiative gestartet. Es ist sicher zu stellen, dass das Projekt...

Der Sachplan Abbau Deponie Transporte ADT

Der Sachplan ADT (Abbau, Deponie, Transport) gibt vor, wie Richt- und Nutzungspläne für Abbau- und Deponievorhaben zu erarbeiten bzw. auszugestalten sind. Zudem wird dargelegt, wie die regionale Richtplanung ADT mit Nachbarregionen, Nachbarkantonen und dem Bund zu koordinieren ist und welche Abbau- und Deponievorhaben in den kantonalen Richtplan aufgenommen werden.

Die Vorprüfung und Genehmigung des regionalen Richtplans ADT erfolgt durch den Kanton, das AGR (Amt für Gemeinden und Raumordnung).

Basierend auf dem regionalen Richtplan ADT werden kommunale Überbauungsordnungen erarbeitet. Im Konfliktfall und zur Wahrung regionaler oder kantonaler Interessen kann die Regionalkonferenz bzw. der Kanton eine kantonale Überbauungsordnung erlassen.


Regionaler Richtplan ADT

Die Regionen sind das Bindeglied zwischen den Gemeinden und dem Kanton. Im grossen und vielfältigen Kanton Bern sind sie als Mitträger der Raumplanung unverzichtbar.

Im Sachbereich ADT delegiert der Kanton die Aufgabe und somit die Verantwortung für die richtplanerische Festlegung von Abbau- und Deponiestandorten an die Regionen.

Die Regionen berücksichtigen bei der Erarbeitung ihrer regionalen Richtplanung ADT die Vorgaben des Sachplans ADT.

Die Regionen sind sich bewusst, dass die regionale Richtplanung ADT ein Planungsinstrument ist, welches einem politischen Prozess unterliegt. Es ist die Aufgabe der Region, diesen Prozess aktiv und im Interesse der Region und Nachbarregionen zu führen.

Bei Bedarf, insbesondere bei Problemen infolge der überregionalen Koordination, wendet sich die Region an das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR.

Weiter ist es die Aufgabe der Regionen, sich abzeichnende Ver- und Entsorgungslücken frühzeitig zu erkennen und entsprechene Massnahmen für deren Behebung zu treffen.


Zielsetzungen der Richtplanung ADT

Die Richtplanung ist ein strategisches Führungsinstrument.

Mit der Richtplanung zeigen die Regionalplanungsverbände ihre Interessen auf.

Die Richtplanung ist ein Instrument für morgen, aber auch für übermorgen. Sie ist ein rollendes Planungsinstrument und soll immer wieder neuen Bedürfnissen und Trends angepasst werden können.


Was ist Richtplanung, was Nutzungsplanung?

In der Raumplanung wird unterschieden zwischen Richtplanung und Nutzungsplanung. Richtplanung ist die übergeordnete langfristige Planung, sie ist behördenverbindlich.

Nutzungsplanung dagegen regelt die konkrete Nutzung des Bodens und ist eigentümerverbindlich. Die Instrumente der Richtplanung sind der Richtplan und der Richttext. Die Instrumente der Nutzungsplanung sind die Abbau- und Deponiezone im Zonenplan oder die Überbauungsordnung (UeO). Im Bereich Abbau und Deponie gilt heute, dass die Richtplanung Voraussetzung für den Erlass einer Abbau- und Deponiezone respektive einer Überbauungsordnung ist.


Welche Aufgaben löst die Richtplanung?

Interessenkonflikte frühzeitig erkennen und offen legen (Information).

Die georteten Interessenkonflikte auf einer strategischen Ebene diskutieren und einer Lösung zuführen (Abstimmung).

Entscheidungen treffen (Festsetzung).

Die an der Festsetzung Beteiligten auf den erreichten Konsens zu verpflichten, dass auch später Garantien für die festgesetzte Lösung bestehen (Behördenverbindlichkeit).

Alle erwähnten Aufgaben sind in der Richtplanung gleich wichtig. Dies bedeutet, dass die Richtplanung ein laufender Prozess der Meinungsbildung und Konsenssuche ist, dessen Ergebnisse in Form des Richtplanes festgehalten werden.


Wie ist der Richtplan gegliedert?

Festlegungen im Richtplan ADT sind einer von drei Verbindlichkeitskategorien zugeordnet.

Festsetzungen: Die raumwirksamen Tätigkeiten sind aufeinander abgestimmt sind.

Zwischenergebnis: Die raumwirksamen Tätigkeiten sind noch nicht aufeinander abgestimmt, weshalb vorerst nur die Vorkehrungen für eine zeitgerechte Abstimmung festgelegt werden.

Vororientierung: Die raumwirksamen Tätigkeiten lassen sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben, obschon sie erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können.


Was braucht es für ein Abbau von Kies und Sand?

A) Stufe Region Es braucht eine Festsetzung im Regionalen Richtplan ADT. (Behördenverbindlichkeit)

B) Stufe Gemeinde Im Bereich Abbau und Deponie gilt heute, dass die Richtplanung (Festsetzung) Voraussetzung für den Erlass einer Abbau- und Deponiezone respektive einer Überbauungsordnung, auf Stufe der Gemeinde, ist.

Die Nutzungsplanung ist grundeigentümerverbindlich und wird von den Stimmbürgern der Gemeinde beschlossen.


Verbindlichkeit der regionalen Richtplanung

Das kantonale Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) kennt Richtplanungen auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene. Richtpläne sind grundsätzlich behördenverbindlich (Art. 57 Abs. 1 BauG). Mit dem im August 2005 in Kraft gesetzten revidierten Artikel 98 Absatz 3 BauG wird den Planungsregionen die Aufgabe der Regionalplanung neu von Gesetzes wegen zugewiesen. Eine Übertragung dieser Aufgabe durch die Gemeinden ist demzufolge nicht mehr erforderlich. Die Planungsregion entscheidet über Richtpläne in einer für die Gemeinden verbindlichen Art. Im Gegenzug schreibt Art. 98 Abs. 1 BauG den Planungsregionen vor, dass sie die Regionsgemeinden in die Entscheidfindung mit einbeziehen müssen.